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Unsere Satzung

Falls sie uns beitreten wollen sollten sie sich natürlich auch mit unserer Satzung Vertraut machen. Für Weitere Fragen bezüglich der Anmeldung oder der Satzung bitte wenden sie sich an uns telefonisch oder via E-Mail.

 

Satzung vom 04.01.1976 in der Fassung vom 03.03.2006 

Name, Sitz, Zweck, Stander, Gemeinnützigkeit und Geschäftsjahr 

 

Artikel 1
Der Chiemsee Touring Yacht Club, nachstehend CTYC genannt, wurde am 04.01.1976
gegründet und hat seinen Sitz in Bad Aibling.
Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch die Eintragung im Vereinsregister. Er erhält dann die Bezeichnung Chiemsee Touring Yacht Club.

Artikel 2
Der CTYC widmet sich der Pflege des Segelsports.

Artikel 3
Der CTYC führt als Vereinszeichen den, als Anlage, aufgezeichneten Stander (s.o.).

Artikel 4
Der CTYC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in der Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit der Vorstandschaft und ihrer angeschlossenen Organe ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Barauslagen, die in ihrem Wesen mit den Aufgaben des Vereins in Einklang stehen, sind voll zu erstatten. Es ist anzustreben, dass Baraufwendungen möglichst vermieden werden und die Begleichung dieser Posten über
den Kassenwart durch Überweisung erfolgt.

 

Artikel 5
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Beschlüsse, die die in Artikel 4 genannten, gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen außerdem noch der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

Artikel 6
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die am Chiemsee liegenden Organe der Wasserwacht zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

Artikel 7
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Mitgliedschaft

 

Artikel 8
Mitglied kann jede geeignete Person werden, die die Vereinsziele verfolgt und den CTYC nach außen ordentlich vertritt. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an die Vorstandschaft mit dem entsprechenden Aufnahmeformular zu richten. Zu entrichten sind die festgesetzten Gebühren und Beiträge.

 

Artikel 9
Die Mitgliedschaft wird in folgende Gruppen unterteilt:

 

Gruppe A    Stamm-Mitglied
Gruppe B    Angehöriger eines A-Mitgliedes (z.B. Ehefrau), sofern die betreffende Person                        nicht A-Mitglied ist.
Gruppe C    Jugendmitglied. Diese Mitgliedschaft ist für Jugendliche bis zum vollendeten
                      18. Lebensjahr bestimmt. Aufnahmen sind möglich.
Gruppe D   Ehrenmitglied. Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient                            machen und die Bestrebungen des Vereins hervorragend fördern, können                                zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

 

Artikel 10
Das aktive Wahlrecht besitzen alle Mitglieder der Gruppe A, B und D laut Artikel 9, sofern diese für das laufende Geschäftsjahr den Clubbeitrag voll entrichtet haben und die Aufnahmegebühr bezahlt ist. Das passive Wahlrecht haben Mitglieder der Gruppe A, B und D. Mit Ausnahme der Artikel 5 und 8 beschließt die Mitgliederversammlung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beantragt ein stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung, so ist dem zu entsprechen.

 

Artikel 11
Zur Beschlussfähigkeit müssen auf der Mitgliederversammlung mindestens 30 % Mitglieder - mindestens jedoch zehn Mitglieder - vertreten sein. Bei Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist innerhalt von sechs Wochen eine 2. Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen auf alle Fälle beschlussfähig sein soll.

 

Artikel 12
Der Verein wird nach außen durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

 

Artikel 13
Der Vorstand hat, jeweils spätestens fünf Monate nach Schluss eines Kalenderjahres, eine
ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind, spätestens drei Wochen, vorher unter Mitteilung des Tagesordnung, schriftlich dazu  einzuladen. Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung in den gesetzlich vorgesehenen Fällen einzuberufen. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Sitzungsniederschrift anzufertigen, welche die jeweils gefassten Beschlüsse ausweist und vom 1. und 2. Vorstand zu unterzeichnen ist. Regelmäßiger Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der ordentlichen Hauptversammlung sind:
der Geschäftsbericht
die Entlastung des Vorstandes
die Wahlen zum Vorstand (alle zwei Jahre)
die Wahl von zwei Kassenprüfern
der Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr
die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr
Beratung und Beschlussfassung über sonstige Fragen

 

Ein Mitglied, das an der Teilnahme der ordentlichen Hauptversammlung verhindert ist, kann sich mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes, stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. 

 

Vorstand und Hauptversammlung 

 

Artikel 14
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

 

Die Vorstandschaft des CTYC besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem Sportwart

 

Ende der Mitgliedschaft 

 

Artikel 15
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitgliedes, durch Kündigung, oder durch den
Ausschluss. Einem ausgeschiedenen Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger stehen gegen den Verein keinerlei vermögens- oder vermögenswerte Ansprüche zu.

 

Artikel 16
Eine Kündigung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten zulässig. Die Kündigung muss mittels eingeschriebenen Briefes gegenüber
dem Vorstand mitgeteilt werden.

 

Artikel 17
Bei unehrenhaftem oder vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem CTYC beschließen. Dieser Beschluss ist dem Mitglied schriftlich, mit Begründung durch Einschreibebrief zu übermitteln. Das Mitglied kann die nächste Hauptversammlung zur Entscheidung über seinen Fall anrufen. Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

 

gez. Die Vorstandschaft